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Satzung

Satzung

des Vereins Joannici Dzieło Pomocy

[Einheitstext mit Änderungen vom: 14. Mai 2006: § 7.7, § 9.3, § 10.1, § 10.2; 9. September 2007: § 2.2, § 10.2, § 10.3; 20. September 2008: § 2.2, § 5.2, § 8.1, § 8.5, § 10.1, § 10.3; 8. November 2009: § 5.2, § 5.4, § 7.7; 19. September 2010: § 1.8; 26. Februar 2011: § 1.6, § 2.1, § 2.2. Pkt. 3, § 2.4, § 7.5, § 7.7, § 8.1, § 9.1, § 10.2, § 10.3; 17. April 2011: § 1.2, § 1.5, § 1.11, § 2.4, § 3.3.2, § 3.8, § 4.2, § 5.3, § 5.4, § 7.6, § 8.1, § 8.2,  § 8.4, § 9.1, § 9.2, § 14.1, § 14.3]

PRÄAMBEL

Im Bewußtsein der Tradition christlicher Nächstenliebe, der der Ritterliche Orden

St. Johannis vom Spital zu Jerusalem seit Jahrhunderten verpflichtet ist,

und herausgefordert durch die Nöte und Gefahren der Welt, will das Johanniter-Hilfswerk in Verantwortung vor Gott dem leidenden Menschen unserer Zeit beistehen.




§ 1
Name, Sitz, Zeichen

1.1
Der Name des Vereins lautet „Johanniter-Hilfswerk“ (poln. Joannici Dzieło Pomocy), im Folgenden JDP genannt.

1.2
Das JDP ist ein Werk der Balley Brandenburg des Ritterlichen Ordens St. Johannis vom Spital zu Jerusalem (im Folgenden „Johanniterorden“ genannt). Aus seiner seit Jahrhunderten gewachsenen Tradition versteht sich der Johanniterorden als christliche, evangelische und europäische Vereinigung. Er verwirklicht seine Aufgaben insbesondere in Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Österreich, Polen, der Schweiz,  Ungarn und im Übersee.


1.3
Das JDP betrachtet sich als Teil der Christenheit und gestaltet die Verbindungen zu der evangelisch-augsburgischen Kirche Polens und zu den anderen Kirchen in Polen auf allen Ebenen so eng wie möglich.

1.4
Das JDP pflegt die Beziehungen zu ausländischen und internationalen Organisationen mit entsprechender Aufgabenstellung.

1.5
Das JDP arbeitet eng mit der „Stiftung der Johanniter“ (poln. „Fundacja Joannitòw“) in Polen zusammen, die ebenfalls ein Werk des Johanniterordens ist. Gemeinsam arbeiten sie an der Umsetzung des Auftrages des Johanniterordens in Polen mit.

1.6
Das JDP ist nach dem Gesetz vom 07.04.1989 über das Recht der Vereine (Gesetzblatt Nr. Nr. 20 aus dem Jahre 1989, Pos. 104) und nach dieser Satzung tätig.
 
1.7
Das JDP ist eine juristische Person.

1.8
Der Sitz des JDP ist Gorzów Wielkopolski [Landsberg an der Warthe].

1.9
Das JDP übt seine Tätigkeit auf dem Gebiet der Republik Polen und außerhalb ihrer Grenzen unter Wahrung des geltenden Rechts aus.

1.10
Das JDP wird für unbestimmte Zeit gegründet.

1.11
Das Zeichen des JDP ist das weiße Johanniterkreuz auf rotem Grund mit der Umschrift „Joannici Dzieło Pomocy“ in schwarzem Großbuchstaben auf weißem, schwarz eingefasstem Ring. Dieses Zeichen wird auch als Siegel geführt. Es ist auf dem Titelblatt abgebildet. Der Johanniterorden räumt dem JDP das Recht ein dieses Kreuz und den Namen zu nutzen. Dieses Recht kann jederzeit wieder entzogen werden.


§ 2
Zweck und Zweckverfolgung

2.1
Zweck des JDP ist der selbstlose Dienst am Nächsten, an Alten, Kranken, Behinderten und Notleidenden; insbesondere:

a)    Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz;
b)    Unterstützung der Opfer von Unfällen und Naturkatastrophen;
c)    Soziale Hilfe, inkl. Familienberatung sowie Beratung von in Abhängigkeit geratenen    Personen;
d)    Förderung des Gesundheitsschutzes und Verbreitung einer gesunden Lebensweise;
e)    Bildungs- und Erziehungstätigkeit, die auf die Förderung der individuellen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen und zur Erziehung zur Achtung vor anderen Menschen gerichtet ist;
f)    Diakonische Tätigkeit;
g)    Betrieb von stationären Einrichtungen der Kranken- und der Altenpflege.
h) Betrieb von stationären und ambulanten Palliativpflege, Beratung im Bereich Schmerztherapie und speziellen Krankenpflege.

2.2
Das JDP verfolgt diesen Zweck insbesondere durch:


1. unentgeltliche Tätigkeit, die umfasst:

a) Sonstige Verlagstätigkeit (Herausgabe von Information über die Vereinstätigkeit, auch on-line) – PKD 58.19. Z
b) Bildung unterstützende Tätigkeit (Jugendaustausch) – PKD 85.60 Z
c) physiotherapeutischeTätigkeit – PKD 86.90 A
d) paramedizinischeTätigkeit – PKD 86.90 D
e) sonstige Tätigkeit im Bereich der Gesundheitspflege, woanders nicht klassifiziert (Prävention und Gesundheitsförderung) – PKD 86.90 E
f) Sozialwesen ohne Unterbringung für Menschen im fortgeschrittenen Alter und für Behinderte (Hausbesuchsdienst, Tagespflege, Mahlzeitdienst) – PKD 88.10. Z
g) Kindertagespflege (einschließlich Behinderte) – PKD 88.91 Z
h) Sonstiges Sozialwesen ohne Unterbringung, woanders nicht klassifiziert (Hilfe für Obdachlose, Opfer der Naturkatastrophen); PKD 88.99 Z
i) Tätigkeit sonstiger Mitgliedsorganisationen, woanders nicht klassifiziert – PKD 94.99 Z;

2. entgeltliche Tätigkeit, die umfasst:
a) Tätigkeit des Rettungsdienstes (Krankentransport mit Krankenwagen des Vereins) – PKD 86.90 B

3. entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit,  die umfasst:
a) Sonstige außerschulische Bildungsformen, woanders nicht klassifiziert – PKD 85.59 B
b) Sozialwesen mit Unterbringung und Krankenpflege – PKD 87.10 Z
c) Sozialwesen mit Unterbringung für Menschen mit psychischen Störungen – PKD 87.20 Z
d) soziale Betreuung älterer Menschen und Behinderter (ohne Unterbringung)– PKD 87.30 Z
e) sonstiges Sozialwesen mit Unterbringung – PKD 87.90 Z
f) Krankenhauswesen, die mit dem Austausch der Volontären verbundene Tätigkeit der Krankenhäuser  – PKD 86.10. Z
g) „Verleihen und die Pacht der Artikel zum persönlichen Gebrauch und Haushalt-Gebrauch (Verleihen und die Pacht des Rehabilitationsgeräts) – PKD 77.29 Z
h) Arztpraxen Allgemeinmedizin – PKD 86.32 Z
i) Arztpraxen Fachmedizin – PKD 86.22 Z
j)  physiotherapeutischeTätigkeit – PKD 86.90 A
k) Krankenschwester- und Hebammenpraxen – PKD 86.90 C
l) paramedizinischeTätigkeit – PKD 86.90 D
m) sonstige Gesundheitspflege, woanders nicht klassifiziert – PKD 86.90 F.


2.3
Im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften kann das JDP zur Erfüllung seiner Aufgaben weitere Rechtssubjekte und organisatorische Einheiten, insbesondere nichtöffentliche Gesundheitsbetriebe gründen oder sich an ihnen beteiligen.

2.4
Bei der Wahrnehmung seiner Ziele stützt sich der Verein grundsätzlich auf Sozialarbeit, er kann jedoch auch Personen aufgrund von Arbeitsverträgen, Dienstverträgen und Werkverträgen einstellen.

Die Vergütung von natürlichen Personen für die Ausübung der satzungsmäßigen Tätigkeit darf den 1,5-fachen Wert der durchschnittlichen monatlichen Vergütung in dem betroffenen Unternehmersektor nicht überschreiten, die durch den Präsidenten des Hauptstatistikamtes für das Vorjahr verkündet wird.




§ 3
Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

3.1
Mitglied des JDP kann werden, wer bereit ist, an der Erfüllung seiner Aufgaben mitzuwirken.

3.2
Alle Mitglieder müssen den Auftrag und die christliche Grundrichtung des JDP achten.

3.3
Das JDP unterscheidet bei den Mitgliedern zwischen

aktiven Mitgliedern und-   

fördernden- (unterstützenden) Mitgliedern.


3.3.1    Aktives Mitglied des JDP kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und sich bereit erklärt, an der Erfüllung der Aufgaben des JDP mitzuwirken. Ausländer, die keinen ständigen Wohnsitz in Polen haben, können aktive Mitglieder des JDP werden. Minderjährige unter 16 Jahren können dem JDP mit schriftlicher Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters beitreten, jedoch ohne das passive und aktive Wahlrecht bei der Wahl der Organe des JDP sowie das Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung bzw. auf der Mitgliederversammlung des Regionalverbands auszuüben.
    
3.3.2    Juristische Personen, Firmen, Vereine, Verbände und sonstige Personenmehrheiten können nur fördernde (unterstützende) Mitglieder werden. Erste fördernde Mitglieder des JDP sind der Johanniterorden und die „Stiftung der Johanniter“ in Polen.

3.4
Über die Aufnahme von Mitgliedern und den Beginn der Mitgliedschaft entscheidet der Vereinsvorstand auf schriftlichen Antrag durch Beschluss.

3.5
Die aktiven Mitglieder haben folgende Rechte und Pflichten.

3.5.1    Ihre Rechte sind insbesondere:
a)    vorbehaltlich von § 3.3.1 das passive und aktive Wahlrecht bei der Wahl der Organe des JDP;
b)        die Teilnahme an Aktivitäten und Veranstaltungen des JDP;
c)    die Antragstellung an die Organe des JDP.

3.5.2    Ihre Pflichten sind insbesondere:
a)    Mitwirkung an der Verwirklichung der Ziele des JDP;
b)    Beachtung der Satzung und der Beschlüsse der Organe des JDP;
c)    Wahrung des guten Namens des JDP und der von ihm geführten Tätigkeiten;
d)    Regelmäßige Entrichtung von jährlichen Mitgliedsbeiträgen;
e)    Beachtung des Auftrags und der Regeln des Johanniterordens.


3.6
Fördermitglieder sind berechtigt, einen Vertreter in die Mitgliederversammlung des JDP bzw. in die Mitgliederversammlung des jeweiligen Regionalverbands zu entsenden. Der Vertreter hat dort für das von ihm vertretene Fördermitglied nur eine beratende Stimme. Die Fördermitglieder können Anträge an die Organe des JDP stellen. Sie sind verpflichtet, den jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten und den Verein auch sonst finanziell oder auf andere Weise zu unterstützen.

3.7
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt (3.7.1), Erlöschen (3.7.2) oder Ausschluss (3.7.3).

3.7.1    Der Austritt ist dem Vereinsvorstand schriftlich mitzuteilen und erfolgt mit Wirkung zum Monatsende.

3.7.2    Die Mitgliedschaft erlischt mit der schriftlichen Bestätigung durch den zuständigen Vorstand, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung während eines Zeitraums von 12 Monaten seinen Mitgliedschaftspflichten nicht nachgekommen ist.

3.7.3    Ein Mitglied, das den Zwecken des JDP zuwiderhandelt, gegen seine Interessen oder sein Ansehen verstößt, es schädigt oder seine Pflichten in dem JDP schwerwiegend verletzt, kann vom Vereinsvorstand nach vorheriger Anhörung durch Beschluss aus dem JDP ausgeschlossen werden. Ausgeschlossen werden kann auch ein Mitglied, über das Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde.
Gegen den Beschluss des Vereinsvorstands über den Ausschluss steht dem betroffenen Mitglied das Recht zu, bei der Mitgliederversammlung mindestens 21 Tage vor dem Termin der nächsten Mitgliederversammlung Berufung einzulegen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig.


3.8
Die Mitglieder des JDP, die in den Regionen ansässig sind, für die keine Regionalverbände gegründet worden sind, bestimmen im Zeitpunkt der Aufnahme in den Verein den vorhandenen Regional- bzw. Ortsverband, dem sie bis zum Zeitpunkt der Gründung des für ihren festen Wohnsitz zuständigen Regional- bzw. Ortsverband angehören wollen.
3.9
Einzelheiten der Mitgliedschaft und des Mitgliedsbeitrages regelt die von der Mitgliederversammlung beschlossene Mitglieds- und Beitragsordnung.


§ 4
Gliederung

4.1
Der Vereinsvorstand kann durch Beschluss als unselbständige Untergliederungen Regionalverbände gründen. Der Beschluss muss bestimmen, für welche Region der Republik Polen der Regionalverband gegründet wird.
Jeder Regionalverband soll von einem Regionalvorstand geführt werden.

4.2
Der Vorstand des Regionalverbandes besteht aus drei Mitgliedern, die einem christlichen Bekenntnis angehören sollen und von denen mindestens zwei ehrenamtlich tätig sein müssen. Die Mitglieder des Vorstandes des Regionalverbandes werden, unter den durch die Mitgliederversammlung des Regionalverbandes angemeldeten Kandidaten, vom Vereinsvorstand durch Beschluss bestellt und abberufen. Amtsdauer des Vorstandes des Regionalverbandes beträgt vier Jahre.
Scheidet eines der Vorstandsmitglieder des Regionalverbandes aus, wird auf seine Stelle ein neues Vorstandsmitglied durch den Vereinsvorstand bis zur Anmeldung eines neuen Kandidaten durch die Mitgliederversammlung des Regionalverbandes  berufen.
Eine etwaige Vergütung für die Vorstandsmitglieder des Regionalverbands wird aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder Dienstverhältnisses ausgezahlt.

4.3
Der Vorstand des Regionalverbandes führt den Regionalverband. Der Vereinsvorstand erteilt ihm die für die Führung des Regionalverbandes erforderlichen Vollmachten.
Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern gefasst.

4.4
Ein Regionalverband kann aus mehreren Ortsverbänden bestehen, in denen die Mitglieder einer Ortschaft zusammengefasst sind. Die Regelungen zur Gründung und Struktur des Regionalverbandes finden auf den Ortsverband entsprechende Anwendung.


4.5
Einzelheiten zu den Gründungs- und Tätigkeitsgrundsätzen der Regional- sowie Ortsverbände regelt eine durch den Vereinsvorstand zu erlassende Geschäftsordnung.


§ 5
Mitgliederversammlung der Regionalverbände

5.1
In jedem Regionalverband muss mindestens alle zwei Jahre eine Mitgliederversammlung stattfinden, zu der alle Mitglieder des Regionalverbandes mit einer Frist von mindestens drei Wochen vom Vorstand des Regionalverbandes unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Regionalvorstand oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Regionalverbandes verlangt.

5.2
Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, soweit mindestens die Hälfte der Mitglieder des Regionalverbands anwesend ist. Beschlussfassungen erfolgen, wenn nichts anderes geregelt ist, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

5.3
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

5.3.1  Entgegennahme und Erörterung des Berichtes des Regionalvorstands;
5.3.2  Entgegennahme und Erörterung des Ergebnisses des abgelaufenen Geschäftsjahres sowie von Planung und voraussichtlicher Entwicklung des laufenden Geschäftsjahres;
5.3.3  Wahl der Delegierten und deren Stellvertreter für die Mitgliederversammlung des JDP;
5.3.4  Behandlung von Anträgen für die Mitgliederversammlung des JDP;
5.3.5 Vorstellung dem Vereinsvorstand der Kandidaten zum Vorstand des Regionalverbands .

5.4
Jede Regionalversammlung wählt für die Mitgliederversammlung des JDP je angefangene 5 % Anteil des Mitgliederbestandes des Regionalverbandes vom Gesamtmitgliederbestand des JDP einen Delegierten, der das 18. Lebensjahr vollendet haben muss. Für jeden Delegierten ist für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter zu wählen.
Mindestens zwei Drittel der gewählten Delegierten und mindestens zwei Drittel der Stellvertreter des jeweiligen Regionalverbandes müssen ehrenamtlich tätige Mitglieder des JDP sein. Hat ein Verband nur zwei Delegierte zu wählen, kann einer von ihnen ein hauptamtlich tätiges Mitglied sein. Wechselt ein gewählter Delegierter vom Ehrenamt ins Hauptamt und ändert dies vorstehend beschriebene 2/3-Quote, so erlischt sein Mandat. Entgelt dafür wird aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder eines Dienstvertrages ausgezahlt.
Mitglieder des Vorstands des Regionalverbands und fördernde Mitglieder können nicht zu Delegierten bzw. Stellvertretern gewählt werden.
Die Wahlperiode der Delegierten und Stellvertreter beträgt 2 Jahre. Scheidet ein Delegierter oder ein Stellvertreter während der Wahlperiode aus dem JDP aus oder legt er sein Amt nieder, wählt die nächste Mitgliederversammlung einen Nachfolger für die restliche Wahlperiode.

5.5
Vorbehaltlich von § 3.3.1 hat jedes anwesende Mitglied bei der Mitglieder-versammlung des Regionalverbandes eine Stimme. Vertretung ist nicht zulässig.

5.6
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorstand des Regionalverbandes bzw. vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es wird in der Geschäftsstelle des Regionalverbandes zur Einsichtnahme ausgelegt.


§ 6
Organe

Organe des JDP sind die Mitgliederversammlung, das Präsidium und der Vereinsvorstand.

§ 7
Die Mitgliederversammlung

7.1
Vorbehaltlich von § 3.3.1 hat in der Mitgliederversammlung des JDP jedes anwesende aktive Mitglied eine entscheidende Stimme. Wenn der Vereinsvorstand gemäß § 4.1 Regionalverbände gegründet hat, die alle Mitglieder des JDP erfassen, bilden die von den Mitgliederversammlungen der Regionalverbände gewählten Delegierten bzw. Stellvertreter die Mitgliederversammlung. Jeder von ihnen hat eine Stimme. Dazu treten die Vorstände der Regionalverbände mit einer Stimme je Regionalverband. Die Mitglieder des Präsidiums und des Vereinsvorstands nehmen sowohl im Fall von Satz 1 als auch im Fall von Satz 2 ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teil.

7.2
Die Mitgliederversammlung tritt jährlich zusammen. Sie ist nicht öffentlich. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Präsidium, der Vereinsvorstand oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des JDP bzw. - im Falle von § 7.1 Satz 2 - ein Drittel der Delegierten bzw. Stellvertreter in schriftlicher Form verlangt.


7.3
Anträge zur Tagesordnung einer Mitgliederversammlung können von Mitgliedern des JDP bzw. - im Falle von § 7.1 Satz 2 - von stimmberechtigten Teilnehmern der Mitgliederversammlung  beim Präsidenten bzw. beim Vereinsvorstand in schriftlicher Form gestellt werden.

7.4
Der Vereinsvorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich unter Beifügung einer vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens sechs Wochen ein.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorstand schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen einberufen.

7.5
Beschlussfassungen erfolgen, wenn nichts anders geregelt ist, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder oder gem. § 7.1 Satz 2 der Hälfte der Delegierten bzw. Stellvertreter sowie der Vorstände der Regionalverbände. Für Satzungsänderungen (§ 7.8.11) ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

7.6
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, im Verhinderungsfalle vom Vizepräsidenten oder vom anderen Mitglied des Präsidiums, geleitet.
Im Falle, dass keiner von den Präsidiumsmitglieder an der Versammlung teilnehmen kann, wird der Versammlungsleiter unter den Vereinsvorstandsmitglieder von der Versammlung bestellt, es sei denn es wurde schriftlich als Versammlungsleiter schriftlich vom Vorsitzenden oder stellv. Vorsitzenden des Präsidiums bestellt.

7.7
Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 15 Mitglieder oder im Falle von § 7.1 Satz 2 bei der Hälfte der Delegierten bzw. Stellvertreter sowie der Vorstände der Regionalverbände.

Wenn eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, findet spätestens innerhalb von drei Wichen eine zweite Mitgliederversammlung statt, die unter Hinweis auf die Tatsache in der Einladung ohne Rücksicht auf das Quorum beschlussfähig ist. Die zweite Mitgliederversammlung kann am gleichen Tage der ursprünglich einberufenen Mitgliederversammlung stattfinden, wenn bereits die ursprüngliche Einladung nach § 7.4. S.1. den vorstehenden Erfordernissen genügt.


7.8
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
7.8.1  Entgegennahme des Berichts des Präsidiums;
7.8.2  Entgegennahme des Berichts des Vereinsvorstandes;
7.8.3  Entgegennahme und Erörterung des Ergebnisses des abgelaufenen Geschäftsjahres sowie von   Planung und voraussichtlicher Entwicklung des laufenden Geschäftsjahres;
7.8.4  Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer;
7.8.5  Entlastung des Präsidiums;
7.8.6  Entlastung des Vereinsvorstands;
7.8.7  Wahl der Mitglieder des Präsidiums;
7.8.8  Wahl der Vorstandsmitglieder;
7.8.9  Wahl zweier Rechnungsprüfer und eines Vertreters für den Verhinderungsfall;
7.8.10 Beschlussfassung über Vorlagen des Präsidiums und des Vereinsvorstands sowie über die Anträge;
7.8.11  Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
7.8.12  Änderung der Satzung.

7.9
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter, vom Vereinsvorstand und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. In das Protokoll sind Anträge und Beschlüsse wörtlich sowie die Abstimmungsergebnisse aufzunehmen.  Es wird in der Geschäftsstelle des JDP und gegebenenfalls in den Geschäftsstellen der Regionalverbände zur Einsichtnahme ausgelegt.


§ 8
Das Präsidium

8.1
Das Präsidium setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden des Präsidiums (auch Präsident des Vereins genannt), dem stellv. Vorsitzenden (auch stellv. Präsident des Vereins genannt), und  drei weiteren Mitgliedern unter denen ein Fachmann für medizinische Fragen , ein evangelischer Geistlicher sowie ein Fachmann für wirtschaftliche Fragen sein sollen. Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung des JDP gewählt.

Wegen vorsätzlicher Verbrechen (Offizialdelikten) und Finanzdelikten rechtskräftig verurteilte Personen können nicht zu Präsidiumsmitgliedern gewählt werden. Die Mitglieder des Präsidiums können nicht gleichzeitig Vereinsvorstandsmitglieder sein und dürfen nicht mit Vorstandsmitgliedern verheiratet sein oder in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zusammen leben, bzw. verwandt  oder verschwägert oder in dienstlichen Abhängigkeit von ihnen sein.

Die Amtsdauer des Präsidiums beträgt vier Jahre. Das Präsidium bleibt darüber hinaus bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

8.2
Der Vorsitzende des Präsidiums und stellv. Vorsitzende des Präsidiums müssen Mitglieder des Johanniterordens sein.

8.3
Scheidet ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied des Präsidiums während der Amtszeit aus, so bestellt das Präsidium einen Vertreter für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung wählt einen Nachfolger für die restliche Amtsdauer des Präsidiums.

8.4
Der Vorsitzende des Präsidiums kann der Mitgliederversammlung Vorschläge für die Wahl von Mitgliedern des Präsidiums vorlegen.

8.5
Das Präsidium überwacht und führt die Aufsicht über die Tätigkeit des Vereins. Zur Wahrnehmung seiner Aufsichtsratsfunktion kann das Präsidium in die Bücher des JDP Einsicht nehmen, mündliche und schriftliche Berichte verlangen und Prüfungsaufträge erteilen. Das im vorstehenden Satz genannte Einsichts- und Berichtsrecht steht auch jedem Präsidiumsmitglied zu. Bei der Ausübung der Aufsichtsfunktion ist das Präsidium unabhängig.
Das Präsidium erarbeitet die Grundkonzepte zur Verbandspolitik des JDP und die Leitlinien für die Tätigkeit des Vereins.

8.6
Das Präsidium versammelt sich in regelmäßigen Zeitabständen und trifft seine Entscheidungen in Form von Beschlüssen. Die Beschlüsse sind mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitgliedern des Präsidiums zu fassen.

8.7
Einzelheiten der Tätigkeit des Präsidiums regelt die vom Präsidium beschlossene Geschäftsordnung für Präsidium und Vereinsvorstand.


§ 9
Vereinsvorstand

9.1
Der Vereinsvorstand besteht aus drei Mitgliedern, von denen mindestens eines Mitglied des Johanniterordens sein muss. Die Mitglieder des Vereinsvorstandes müssen unbeschränkt geschäftsfähig sein und sollen einem christlichen Bekenntnis angehören.

Wegen vorsätzlicher Verbrechen (Offizialdelikten) und Finanzdelikten rechtskräftig verurteilte Personen können nicht zu Vereinsvorstandsmitgliedern gewählt werden.

Die Amtsdauer des Vereinsvorstands beträgt vier Jahre. Die Mitglieder des Vereinsvorstands können vor dem Ende ihrer Amtszeit abberufen werden.
Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung berufen und abberufen. Scheidet eines der Vereinsvorstandmitglieder während seiner Amtsdauer aus, wird an seine Stelle ein neues Mitglied durch das Präsidium berufen, das seine Funktion bis zur nächsten Mitgliederversammlung ausübt. Die Mitglieder-Versammlung wählt dann das fehlende Mitglied bis zum Ende der Amtsdauer des Vorstands.


9.2
Der Vereinsvorstand führt die satzungsgemäße Tätigkeit und verwaltet das Vermögen des JDP unter eigener Verantwortung. Er vertritt das JDP gerichtlich und außergerichtlich.
Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des JDP sind zwei Mitglieder des Vereinsvorstandes nur gemeinschaftlich befugt. Dabei können sie ggf. auch Geschäfte mit sich selbst abschließen.
Der Vereinsvorstand unterrichtet den Vorsitzenden des Präsidiums und das Präsidium sowie die Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.
Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit bei einer Anwesenheit von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern gefasst.

9.3
Einzelheiten der Tätigkeit des Vereinsvorstands regelt die vom Präsidium vorbereitete und vom Präsidium beschlossene Geschäftsordnung für Präsidium und Vereinsvorstand.

9.4
Die Mitglieder des Präsidiums haben jederzeit das Recht, an den Sitzungen des Vorstands teilzunehmen.


§ 10
Einkünfte

10.1
Die Einkünfte des JDP stammen aus:
a)    Mitgliedsbeiträgen;
b)    Schenkungen, Erbschaften, Vermächtnissen;
c)    Subventionen von juristischen Personen;
d)    Einkünften aus Sammlungen und öffentlichen Veranstaltungen;
e)    Einkünften aus dem Vermögen des JDP;
f)   Einkünfte aus wirtschaftlicher Tätigkeit
g) entgeltliche gemeinnützige Tätigkeit


10.2
Das JDP darf wirtschaftliche Tätigkeit ausschließlich nur im Rahmen seines satzungsmäßigen Zwecks, als Nebentätigkeit  zur gemeinnützigen Tätigkeit, führen. Der ganze Gewinn aus der  wirtschaftlichen Tätigkeit (der Überschuss von Erlösen über die Ausgaben) wird für gemeinnützige Tätigkeit bestimmt und darf nicht zur Verteilung zwischen den Mitgliedern des Vereins bestimmt werden.



10.3
Es ist untersagt:
1. Mitgliedern des Vereins, Mitgliedern der Organe oder Mitarbeitern sowie Personen, mit denen die Mitarbeiter im Eheverhältnis  stehen oder in gerader Linie verwandt bzw. verschwägert oder in Nebenlinie bis zum zweiten Grad verwandt bzw. verschwägert sind, oder durch Annahme als Kind, Pflegeschaft oder Vormundschaft im engen Verhältnis stehen (nachstehend "nahestehende Personen" genannt), Darlehen zu gewähren oder nahestehenden Personen für deren
Verbindlichkeiten Sicherheiten aus dem Vermögen des Vereins zu leisten.

2. das Vermögen des Vereins an Mitglieder des Vereins, Mitglieder der Organe oder Mitarbeiter oder an nahestehende Personen zu anderen als gegenüber Dritten geltenden Konditionen zu übertragen, insbesondere wenn die Vermögensübertragung unentgeltlich oder zu vorteilhaften Konditionen erfolgt.

3. das Vermögen Mitgliedern des Vereins, von Mitgliedern der Organe oder von Mitarbeitern sowie zugunsten von nahestehenden Personen zu anderen als gegenüber Dritten geltenden Konditionen zu nutzen, es sei denn, dass die betreffende Nutzung im unmittelbaren Zusammenhang mit den satzungsgemäßen Zielen der Stiftung steht.

4. Waren oder Dienstleistungen von Subjekten Dritten zu beziehen, an denen Mitglieder des Vereins, Mitglieder der Organe oder Mitarbeiter sowie nahestehende Personen beteiligt sind, zu anderen als gegenüber sonstigen Dritten geltenden Konditionen oder zu marktabweichenden Preisen.



§ 11
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 12
Verfahrensordnung

Für Wahlen, Abstimmungen und weitere Formalien gilt die von dem Präsidium beschlossene Verfahrensordnung, deren Inhalt mit den Rechtsvorschriften und der Satzung vereinbar sein muss.


§ 13
Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz des JDP.


§ 14
Auflösung

14.1
Über die Auflösung des JDP sowie das Auflösungsverfahren entscheidet die Mitgliederversammlung des Vereins mit Dreiviertelmehrheit der Mitglieder des JDP bzw. - im Falle von § 7.1 Satz 2 - mit Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten Delegierten und Vorstände der Regionalverbände.

14.2
Das JDP wird insbesondere dann aufgelöst, wenn das Ziel, zu dem es berufen worden ist, wegfällt oder nicht erreicht werden kann.

14.3
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des JDP an die „Stiftung der Johanniter“ in Polen.